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Kurzarbeitergeld berechnen — §§ 105, 106 SGB III

Pauschalierte Nettoentgelte vor und während der Kurzarbeit eingeben — der Rechner ermittelt die Nettoentgeltdifferenz und wendet den gesetzlichen Leistungssatz (60 % oder 67 %) nach §§ 105, 106 SGB III an.

Berechnung ausschließlich lokal in Ihrem Browser. Es wird nichts an einen Server übertragen.

Angaben zum Kurzarbeitergeld

Pauschalierte Nettoentgelte eingeben, das Ergebnis wird automatisch berechnet.

Vorlage:
Nettoentgelt ohne Kurzarbeit, nach § 106 Abs. 1, 153 SGB III bereits pauschaliert (steht auf der Entgeltabrechnung).
Tatsächlich erzieltes Nettoentgelt während der Kurzarbeit, gleiche Pauschalierung wie beim Soll-Entgelt.
Bestimmt den erhöhten Leistungssatz nach § 105 SGB III (67 % statt 60 %) — unabhängig von der Zahl der Kinder.
Erscheint auf dem PDF-Nachweis, optional.

Über dieses Werkzeug

Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Nettoentgelt-Ausfalls während Kurzarbeit aus. Grundlage ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt ohne Kurzarbeit (Soll) und dem tatsächlich erzielten pauschalierten Nettoentgelt (Ist). Auf diese Differenz wird der Leistungssatz von 60 % bzw. 67 % angewendet. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser — es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.

Was dieser Rechner nicht abbildet

5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
  1. Keine Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts aus dem Bruttoentgelt — die Pauschalierung nach § 153 SGB III folgt dem amtlichen Lohnsteuer-Programmablaufplan (abhängig von Steuerklasse/Leistungsgruppe), den dieser Rechner nicht simuliert. Bitte die bereits ermittelten Nettoentgelte eingeben.
  2. Keine Rundung auf durch 20 teilbare Euro-Beträge (§ 106 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
  3. Keine Deckelung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Bruttoentgelte.
  4. Keine Prüfung der betrieblichen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 95–99 SGB III, u. a. erheblicher Arbeitsausfall bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten mit jeweils mehr als 10 % Entgeltausfall).
  5. Keine Berücksichtigung der verlängerten Bezugsdauer nach der 4. KugBeV (bis zu 24 Monate statt der gesetzlichen 12 Monate, befristet bis 31.12.2026).

Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.